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Datum
02.05.2024

BEG: Staatliche Förderung für den Heizungstausch

Seit dem 1. Januar 2024 gilt die neue BEG-Reform. Eigentümer sind verpflichtet, beim Einbau neuer Heizungen auf erneuerbare Energie umzusteigen. Fossile Anlagen wie Öl- und Gasheizungen sind nicht mehr erlaubt. Stattdessen sind klimafreundliche Heizsysteme erforderlich. Neue Regeln gelten auch für den Heizungstausch alter Gas- und Ölheizungen: Wer nachhaltig heizt, bekommt Zuschüsse und Boni vom Staat. Welche Förderungen beim Heizungstausch es gibt und wo Sie den Antrag auf Fördermittel stellen müssen, finden Sie hier.

Heizungsmonteur bei der Arbeit
(GettyImages/welcomia)

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 1. Januar 2024 ist mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) auch die neue Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft getreten.
  • Für Eigentümerinnen und Eigentümer bedeutet das: Neuinstallierte Heizungen müssen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Nachhaltiges Heizen wird mit Förderungen vom Staat belohnt, Boni gibt es auch für den Umstieg von alten Gas- und Ölheizungen auf klimafreundliche Anlagen.
  • Anträge für die Heizungsförderung sind ab sofort möglich und können bei der KfW-Bank eingereicht werden.

BEG-Reform: Welche Heizungsförderungen für erneuerbare Energien gibt es?

Zur Verbesserung der energetischen Qualität von Gebäuden gibt es bereits BAFA-Zuschüsse für Fassaden-, Dach- und Bodenflächendämmungen sowie die Erneuerung von Fenstern und Türen. Ab sofort können Eigentümer sowohl die BAFA-Zuschüsse und die Fördermittel für den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizungsaustausch bei der KfW-Bank beantragen.

Folgende Boni und Zuschüsse gelten laut der neuen BEG-Reform beim Heizungstausch:

Grundförderung für Wohn- und Nichtwohngebäude

Für den Austausch von fossilen Heizungen gegen klimafreundliche Anlagen beträgt die Grundförderung bis zu 30 Prozent der Kosten. Der Zuschuss gilt für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, in denen Wärmepumpen, Biomasseheizungen und solarthermische Heizanlagen zum Einsatz kommen. Alle Privatpersonen (Eigentümerinnen und Eigentümer oder Vermieterinnen und Vermieter) sowie gemeinnützige Organisationen, Kommunen und Wohnungsunternehmen können die Grundförderung beantragen.

Effizienzbonus für Wärmequellen aus Wasser

Für den Umstieg auf Wärmepumpen, die Wasser (z. B. Abwasser, Wasser aus Erdreich) als Wärmequelle nutzen oder bei denen ein natürliches Kältemittel zum Einsatz kommt, gibt es einen Effizienzbonus von fünf Prozent. Zudem ist ein Zuschuss von 2.500 Euro bei Biomasseheizungen mit bestimmten Staub-Emissionsgrenzwert möglich.

Speed-Boni für frühzeitigen Heizungstausch

Frühzeitig umrüsten zahlt sich aus: Bei einem Heizungstausch der alten Anlage bis Ende 2028 winken bis zu 20 Prozent Speed-Bonus. Ab 2029 sinkt der Boni jedes zweite Jahr um drei Prozent.

Den Anspruch auf Speed-Bonus haben Eigentümer, die selbst ihre Immobilie nutzen und eine mindestens 20 Jahre alte Gasheizung oder eine alte Öl-, Gasetagen-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung haben. Das Alter der Heizung gilt ab Antragstellung.

Einkommensbonus bei zu versteuerndem Jahreseinkommen bis maximal 40.000 Euro brutto pro Jahr

Ein Zuschuss von 30 Prozent der Investitionskosten wartet auf Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen, die ein versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 40.000 Euro haben. Der Zuschuss gilt pro Haushalt.

Höhe der Heizungsförderungen: Sind Zuschüsse und Boni kombinierbar?

Ja, die Zuschüsse und Boni sind kombinierbar bis zu einem Höchstsatz von 70 Prozent.

  • Die Förderungen der Investitionskosten beim Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für Einfamilienhäuser oder die erste Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Somit beläuft sich der maximale Zuschuss auf 21.000 Euro.
  • Für Mehrfamilienhäuser erhöht sich der Zuschuss der Kosten um 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohnpartei und um 8.000 Euro ab der siebten Wohnung. In Nichtwohngebäuden erfolgt die Berechnung der Förderung nach Quadratmeterzahl.
  • Zusätzlich zur Heizungsförderung gibt es Förderungen für Effizienzmaßnahmen wie die Dämmung der Gebäudehülle und den Austausch von Fenstern und Türen (ehemals BAFA-Zuschüsse).

Gut zu wissen: Die neue Höchstgrenze für kombinierte Förderungen für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen liegt bei 90.000 Euro pro Jahr, sofern ein individueller Sanierungsplan vorliegt. Vorher lag der Zuschuss bei maximal 60.000 Euro mit und maximal 30.000 Euro ohne Sanierungsplan.

Sind nachträgliche Anträge für die Förderung beim Heizungstausch möglich?

Ein nachträglicher Antrag auf Fördermittel ist möglich. Voraussetzung ist der Beginn des Heizungstauschs bis 31. August 2024 und eine Antragstellung bis 30. November 2024.

Alle Eigentümer sind berechtigt, die Fördermittel nachträglich zu beantragen. Das bedeutet, dass sowohl Eigentümer als auch Vermietende ihr Vorhaben bereits durchführen können und die Zuschüsse später – jedoch bis spätestens 30. November 2024 – einfordern.

Wichtig: Anträge für Zuschüsse und Boni beim Umstieg auf erneuerbare Energien sind seit dem 1. Januar 2024 bei der KfW-Bank (Kreditinstitut für Wiederaufbau) einzureichen. Die Antragstellung erfolgt nicht mehr wie vorher beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle).

Fazit: Nachhaltig Heizen mit staatlicher Förderung

Der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen lohnt sich wie noch nie: Mit der neuen BEG-Reform können Eigentümer und Vermietende Förderungen beim Heizungstausch beantragen. Auch wer schnell ist und frühzeitig seine alte fossile Heizung gegen eine klimafreundliche Anlage auswechselt, wird vom Staat mit dem Speed-Boni belohnt. Dank verschiedener Zuschüsse und Boni sowie zusätzliche Effizienzmaßnahmen und KfW-Kredite gibt es für jeden Eigentümer und Vermietenden eine passende Förderung.

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